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E-Rechnung: Was dein Betrieb bis 2027 und 2028 umstellen muss

Die E-Rechnung wird 2027 für umsatzstarke Unternehmen Pflicht, 2028 für alle. So verstehst du Fristen, Formate und BMF-Vorgaben und machst deine Buchhaltung papierlos.

Von Lena Brandt
24.10.2026
10 Min. Lesezeit
E-Rechnung im Büroalltag: digitale Rechnungsverarbeitung in einem mittelständischen Unternehmen

Foto: Unsplash

Die E-Rechnung ist kein Zukunftsthema mehr, sondern geltendes Recht mit fester Uhr: Ab dem 1. Januar 2027 müssen alle Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz ihre Rechnungen an andere Firmen im Inland in einem strukturierten Datenformat ausstellen. Ein Jahr später gilt die Pflicht für alle. Wenn du jetzt sauber planst, erfüllst du nicht nur eine gesetzliche Vorgabe, sondern baust dir eine Buchhaltung, die schneller, günstiger und weniger fehleranfällig arbeitet.

Viele Betriebe haben die erste Stufe Anfang 2025 kaum bemerkt. Damals reichte es, ein E-Mail-Postfach für eingehende Rechnungen bereitzuhalten. Jetzt wird es ernst: Die Übergangsfrist für umsatzstarke Unternehmen endet am 31. Dezember 2026. In diesem Beitrag erfährst du, was genau gilt, welche Formate zulässig sind, was das Bundesfinanzministerium zuletzt klargestellt hat und wie du die Umstellung in sieben Schritten organisierst.

Was ist eine E-Rechnung?

Eine E-Rechnung ist nach § 14 Umsatzsteuergesetz eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen. Ein einfaches PDF, ein Scan oder ein Foto zählt nicht dazu, sondern gilt als „sonstige Rechnung“.

Der Unterschied ist mehr als Formsache. Ein PDF muss ein Mensch lesen oder eine Software per Texterkennung auswerten. Eine echte elektronische Rechnung liefert dagegen einen maschinenlesbaren Datensatz, meist im XML-Format: Rechnungsnummer, Steuersatz, Beträge und Bankverbindung stehen in klar definierten Feldern. Deine Buchhaltungssoftware kann diese Daten direkt übernehmen, prüfen und verbuchen.

Den Gesetzestext findest du in § 14 UStG auf gesetze-im-internet.de. Die Grundlage für die stufenweise Einführung hat das Wachstumschancengesetz gelegt, das der Bundestag 2024 verabschiedet hat.

E-Rechnung-Pflicht: Diese Fristen gelten 2025, 2027 und 2028

Der Gesetzgeber führt die Pflicht in drei Stufen ein. Für den Empfang gibt es keine Schonfrist, für den Versand schon. Maßgeblich ist der Gesamtumsatz des Vorjahres nach § 19 Abs. 3 UStG. Für das Jahr 2027 zählt also dein Umsatz aus 2026.

Seit 1. Januar 2025: Jedes Unternehmen im Inland muss E-Rechnungen empfangen und verarbeiten können, auch Kleinunternehmer und umsatzsteuerpflichtige Vereine.

Bis 31. Dezember 2026: Du darfst weiterhin Papierrechnungen versenden. PDF-Rechnungen und andere sonstige elektronische Rechnungen brauchen die Zustimmung des Empfängers.

Ab 1. Januar 2027: Unternehmen mit mehr als 800.000 Euro Vorjahresumsatz müssen im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen.

Bis 31. Dezember 2027: Kleinere Unternehmen dürfen noch sonstige Rechnungen nutzen. EDI-Verfahren bleiben mit Zustimmung des Empfängers zulässig.

Ab 1. Januar 2028: Die E-Rechnung ist für alle inländischen B2B-Umsätze Pflicht, unabhängig von der Unternehmensgröße.

Eine gute Übersicht der Stufen und Ausnahmen bietet die IHK Region Stuttgart zur E-Rechnungspflicht. Wichtig für deine Planung: Rechnungen an Privatkunden (B2C) sind von der Pflicht nicht betroffen.

E-Rechnung digital verarbeiten: Schreibtisch mit Smartphone und ausgedruckten Finanzdiagrammen

Strukturierte Rechnungsdaten ersetzen Papier und PDF im B2B-Geschäft schrittweise bis 2028.

Warum die Vorsteuer das eigentliche Druckmittel ist

Die Pflicht trifft formal den Rechnungsaussteller. Den Druck spürst du aber auch als Kunde. Ohne ordnungsgemäße E-Rechnung fehlt dir nach Ablauf der Übergangsfristen grundsätzlich die Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Deine Lieferanten werden deshalb auf strukturierte Daten drängen und du solltest es bei deinen Lieferanten ebenso tun.

XRechnung, ZUGFeRD und EDI: Welche Formate zulässig sind

Das Gesetz schreibt kein einzelnes Format vor, sondern eine Norm. Praktisch haben sich in Deutschland zwei Standards durchgesetzt. Beide erfüllen die EN 16931, unterscheiden sich aber im Aufbau und im Einsatzzweck.

XRechnung: reiner Datensatz

Die XRechnung ist ein reines XML-Format ohne Sichtansicht. Das Format stammt aus der öffentlichen Verwaltung, wo es schon länger Standard ist. Für Menschen ist die Datei ohne Viewer kaum lesbar, für Software dafür eindeutig. Wenn du an Behörden fakturierst, kennst du sie wahrscheinlich bereits samt Leitweg-ID.

ZUGFeRD: Hybrid aus PDF und XML

ZUGFeRD kombiniert ein lesbares PDF mit einer eingebetteten XML-Datei. Zulässig sind die Profile ab Version 2.0.1, mit Ausnahme der Profile MINIMUM und BASIC-WL, weil diese nicht alle Pflichtangaben enthalten. Das Format ist bei vielen Mittelständlern beliebt, weil Empfänger ohne passende Software zumindest das PDF öffnen können.

EDI und andere Vereinbarungen

Große Handels- und Industriepartner tauschen Rechnungen oft per EDI aus. Auch andere Formate sind erlaubt, wenn Aussteller und Empfänger sie vereinbaren und sich die Pflichtangaben korrekt extrahieren lassen. Den Übermittlungsweg, ob E-Mail, Portal, Peppol-Netzwerk oder Schnittstelle, regelt das Steuerrecht nicht. Ihn klärst du vertraglich mit deinen Geschäftspartnern.

Was das BMF klargestellt hat: Validierung, Datenvorrang, Archiv

Das Bundesfinanzministerium hat die Regeln in mehreren Schreiben konkretisiert: im Oktober 2024, im Oktober 2025 und zuletzt am 15. Oktober 2026. Für deinen Alltag sind vor allem drei Punkte entscheidend.

Erstens gilt: Der strukturierte Teil ist führend. Weichen PDF-Ansicht und XML-Daten bei einer hybriden Rechnung voneinander ab, zählt der Datensatz. Fehler, die nur im Datenteil stehen, können deinen Vorsteuerabzug gefährden, auch wenn das PDF korrekt aussieht.

Zweitens unterscheidet das BMF bei der Validierung drei Fehlerarten:

Formatfehler: Die Datei verletzt die EN 16931. Dann liegt keine E-Rechnung vor, sondern eine sonstige Rechnung. Du musst eine korrekte Version anfordern.

Geschäftsregelfehler: Etwa fehlende Pflichtfelder oder unstimmige Summen. Geringfügige Abweichungen kosten in der Regel nicht den Vorsteuerabzug.

Inhaltsfehler: Etwa ein falscher Steuersatz oder eine falsche USt-ID. Hier brauchst du eine berichtigte Rechnung.

Drittens musst du den strukturierten Datensatz im Originalformat aufbewahren, unverändert und maschinell auswertbar. Ein ausgedrucktes oder abgelegtes PDF reicht nicht. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen beträgt seit 2025 acht Jahre. Eine kompakte Zusammenfassung des Schreibens von 2025 liefert die IHK Köln zum BMF-Schreiben.

Neu seit Oktober 2026

Das jüngste BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2026 bringt Erleichterungen für typische Problemfälle. Anzahlungs- und Abschlagsrechnungen, die vor Beginn deiner Pflicht ausgestellt wurden, musst du nicht nachträglich im neuen Format übermitteln. Bei Bauleistungen genügt vorerst die Angabe der einzelnen Gewerke mit Summen im Datensatz. Und E-Rechnungen, die bis Ende 2026 nach den bisherigen Vorgaben erstellt werden, beanstandet die Finanzverwaltung nicht.

Ausnahmen und Sonderfälle im Überblick

Nicht jede Rechnung fällt unter die neue Pflicht. Die wichtigsten Ausnahmen solltest du kennen, damit du keine Prozesse für Fälle baust, die gar nicht betroffen sind.

Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro brutto nach § 33 UStDV

Fahrausweise nach § 34 UStDV

Kleinunternehmer im Sinne von § 19 UStG müssen nicht versenden, aber empfangen

Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 29 UStG, etwa viele Finanz- und Versicherungsleistungen

Rechnungen an Privatkunden und an Unternehmen im Ausland

Bei Dauerleistungen wie Miete oder Wartungsverträgen reicht eine erste E-Rechnung als Dauerrechnung, solange sich Leistung und Entgelt nicht ändern. Gutschriften im Gutschriftverfahren fallen dagegen unter die Pflicht, wenn sie als Abrechnung an Stelle einer Rechnung dienen.

E-Rechnung einführen: 7 Schritte für deine Umstellung

Die technische Umstellung ist selten das größte Problem. Schwieriger sind Stammdaten, Zuständigkeiten und die Abstimmung mit Kunden und Lieferanten. Mit dieser Reihenfolge behältst du den Überblick:

Betroffenheit klären: Prüfe deinen Gesamtumsatz 2026. Liegt er über 800.000 Euro, musst du ab Januar 2027 versenden.

Ist-Analyse machen: Erfasse, wie viele Rechnungen du schreibst und empfängst, über welche Kanäle und in welchen Formaten.

Software prüfen: Kläre mit deinem ERP- oder Buchhaltungsanbieter, ob XRechnung und ZUGFeRD erzeugt, validiert und eingelesen werden können.

Stammdaten bereinigen: Pflege USt-IDs, Adressen, Bestellnummern und Rechnungs-E-Mail-Adressen deiner Kunden sauber ein.

Partner einbinden: Frage deine wichtigsten Kunden nach gewünschtem Format und Übermittlungsweg und informiere Lieferanten über deine Empfangsadresse.

Archiv aufsetzen: Stelle sicher, dass XML-Dateien revisionssicher und GoBD-konform gespeichert werden, und ergänze die Verfahrensdokumentation.

Testlauf starten: Versende einige Monate vor dem Stichtag erste E-Rechnungen an ausgewählte Partner und werte Fehler aus.

Plane dafür realistisch drei bis sechs Monate ein. Wer jetzt im Herbst 2026 erst beginnt, sollte die Schritte parallel angehen und sich auf die umsatzstärksten Kunden konzentrieren.

Mehr als Pflicht: Wie die E-Rechnung deine Buchhaltung verändert

Die E-Rechnung ist der Einstieg in eine durchgängig digitale Rechnungsverarbeitung. Wenn eingehende Daten automatisch geprüft, dem Auftrag zugeordnet und zur Freigabe weitergeleitet werden, sinken Durchlaufzeiten deutlich. Tippfehler beim Abtippen entfallen, Skontofristen lassen sich zuverlässiger nutzen.

Auch auf der Ausgangsseite profitierst du. Kunden zahlen schneller, wenn deine Rechnung ohne Rückfrage durch ihre Prüfung läuft. Das verbessert deine Liquidität und kann den Bedarf an Zwischenfinanzierungen verringern. Wie du Forderungen zusätzlich schneller in Geld verwandelst, liest du in unserem Beitrag zum Factoring für wachsende Betriebe.

Elektronische Rechnung in der Buchhaltung: Taschenrechner neben einem aufgeklappten Laptop

Automatisch eingelesene Rechnungsdaten sparen Zeit bei Prüfung, Freigabe und Verbuchung.

Strukturierte Rechnungsdaten sind außerdem die Grundlage für moderne Auswertungen. Erst wenn Beträge, Lieferanten und Kostenstellen sauber erfasst sind, lohnt sich der Einsatz von Analyse-Tools. Welche Möglichkeiten sich hier eröffnen, zeigt unser Artikel über KI im Controlling.

Sicherheit und Datenhaltung mitdenken

Mit der Digitalisierung wächst die Angriffsfläche. Gefälschte Rechnungen mit manipulierten Bankdaten gehören zu den häufigsten Betrugsmaschen gegen Unternehmen. Prüfregeln für geänderte IBANs und klare Freigabeprozesse sind deshalb Pflicht. Mehr dazu, warum IT-Schutz in die Geschäftsführung gehört, erfährst du im Beitrag Cybersecurity wird Chefsache.

Ebenso wichtig ist die Frage, wo deine Rechnungsdaten liegen. Viele Lösungen für die elektronische Rechnung laufen in der Cloud. Achte auf Rechenzentren in der EU und auf Zertifizierungen. Worauf es dabei ankommt, beleuchtet unser Text zur Cloud-Souveränität europäischer Anbieter.

Der Blick nach vorn: Meldesystem ab 2030

Die neue Pflicht ist erst der Anfang. Auf EU-Ebene sieht das Paket „VAT in the Digital Age“ (ViDA) ein digitales Meldesystem für Umsätze vor.

Das Bundesfinanzministerium plant nach aktuellem Stand einen Start des deutschen Meldesystems zum 1. Juli 2030, gespeist aus den Daten der E-Rechnung. Gesetzlich festgezurrt sind die Details noch nicht. Wer heute strukturierte Prozesse aufbaut, ist für diesen nächsten Schritt aber bereits gerüstet.

Fazit: Jetzt umstellen statt im Dezember improvisieren

Die Fristen stehen, die Formate sind klar, und das BMF hat die wichtigsten Praxisfragen beantwortet. Für Unternehmen über der Umsatzgrenze bleiben nur noch wenige Wochen bis zum Stichtag. Kleinere Betriebe gewinnen ein Jahr, sollten es aber nutzen, statt es zu verschenken.

Behandle die E-Rechnung als Digitalisierungsprojekt, nicht als lästige Formalie. Bereinige deine Stammdaten, sprich mit deinen Partnern und teste frühzeitig. Dann wird aus der Pflicht ein Effizienzgewinn, der sich jeden Monat in deiner Buchhaltung bemerkbar macht.

Häufige Fragen zur E-Rechnung

Ab wann musst du eine E-Rechnung verschicken?

Liegt dein Gesamtumsatz im Vorjahr über 800.000 Euro, musst du ab dem 1. Januar 2027 im inländischen B2B-Geschäft E-Rechnungen ausstellen. Maßgeblich für 2027 ist dein Umsatz aus 2026. Kleinere Unternehmen dürfen noch bis Ende 2027 Papier- oder PDF-Rechnungen nutzen. Ab dem 1. Januar 2028 gilt die Pflicht für alle Unternehmen.

Ist eine PDF-Rechnung per E-Mail eine E-Rechnung?

Nein. Ein PDF ist kein strukturiertes Datenformat und gilt deshalb als sonstige Rechnung. Eine E-Rechnung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes muss der Norm EN 16931 entsprechen, etwa als XRechnung oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Bei ZUGFeRD steckt neben dem PDF eine XML-Datei in der Rechnung, und dieser Datenteil ist rechtlich maßgeblich.

Welche Rechnungen sind von der E-Rechnungspflicht ausgenommen?

Ausgenommen sind Kleinbetragsrechnungen bis 250 Euro, Fahrausweise, Rechnungen über bestimmte steuerfreie Umsätze sowie Rechnungen an Privatkunden und an Unternehmen im Ausland. Kleinunternehmer müssen keine E-Rechnungen versenden. Empfangen müssen sie diese trotzdem können, denn die Empfangspflicht gilt seit dem 1. Januar 2025 ausnahmslos für alle inländischen Unternehmen.

Wie lange musst du eine E-Rechnung aufbewahren?

Rechnungen bewahrst du seit 2025 acht Jahre auf. Bei einer E-Rechnung musst du den strukturierten Datensatz im Originalformat speichern, unverändert und maschinell auswertbar. Ein ausgedrucktes Exemplar oder nur die PDF-Ansicht reicht nicht. Am sichersten ist ein GoBD-konformes Archivsystem mit dokumentiertem Verfahren, das XML-Datei und Sichtansicht gemeinsam ablegt.

Was passiert, wenn eine E-Rechnung fehlerhaft ist?

Das hängt von der Fehlerart ab. Verletzt die Datei das Format, liegt keine E-Rechnung vor und du musst eine korrekte Version anfordern. Geringfügige Geschäftsregelfehler gefährden den Vorsteuerabzug in der Regel nicht. Bei inhaltlichen Fehlern, etwa einem falschen Steuersatz, brauchst du eine berichtigte Rechnung. Eine automatische Validierung beim Eingang hilft dir, Probleme früh zu erkennen.

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